Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen REEN GmbH & Co. KG           / Stand Januar 2013

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1.1 Lieferungen und Leistungen der Firma REEN GmbH & Co. KG           – (fortan: Lieferant)
    erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende
    Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn der Lieferant diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt
    hat.
    1.2: Alle auf Websites, Prospekten, der Werbung und freibleibenden Angeboten erfolgten Angaben stellen eine
    Einladung an den Kunden dar, eine verbindliche Bestellung abzugeben. Die Annahme der Bestellung erfolgt
    durch schriftliche Auftragsbestätigung, Lieferung oder Ausführung der Leistung. Mit der Entgegennahme eines
    Angebotes, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme
    einer Leistung erkennt der Kunde an, dass die Verkaufs- und Lieferbedingungen für die gesamten
    Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten sollen. Die einmal vereinbarten Verkaufs- und
    Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.
    1.3: Ein Schweigen des Lieferanten auf anders lautende Bestimmungen des Kunden ist nicht als Einverständnis
    mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wir widersprochen. Jede Abweichung von den Verkaufs- und
    Lieferungsbedingungen des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt –
    erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des
    Lieferanten.
    1.4: Von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bestimmungen bedürfen der schriftlichen
    Bestätigung.
    1.5: Geschlossene Verträge verpflichten den Kunden die bestellten Lieferungen und Leistungen nach den
    gesetzlichen Bestimmungen abzunehmen und zu vergüten.
  2. Auftragserteilung
    2.1: Alle Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend.
    2.2: Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung des Lieferanten oder Ausführung der Bestellung
    rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen ihrer
    Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch
    stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.
    2.3: Proben sind bloße Orientierungsmuster; bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster gelten die
    Eigenschaften nicht als zugesichert.
  3. Widerrufsrecht für Verbraucher
    3.1: Nur als Verbraucher i. S. von § 13 BGB hat der Kunde bei Fernabsatzverträgen oder Haustürgeschäften ein
    Widerrufsrecht gegenüber dem Lieferanten. Er kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen
    Auftragsbestätigung, nach Erhalt der Ware sowie bei vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen, sofern sie
    nicht mit seiner Zustimmung bereits vor Ende des Widerrufsrechts begonnen worden oder vom Kunden
    veranlasst worden sind, seine Willenserklärung auf Abgabe der Bestellung widerrufen. Der Widerruft hat
    schriftlich oder bei bereits ausgeführten Lieferungen durch Rücksendung der Ware zu erfolgen. Zur Wahrung der
    Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Im Falle des Widerrufs ist der
    Kunde verpflichtet, erhaltene Waren unverzüglich, spätestens mit einer Frist von 7 Tagen an den Lieferanten
    zurückzusenden.
    3.2: Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
    zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann die empfangene Leistung
    ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, muss insoweit ggf.
    Wertersatz geleistet werden. Im Übrigen kann die Wertersatzpflicht vermieden werden, indem die Sache nicht wie
    Eigentum in Gebrauch genommen und alles unterlassen wird, was deren Wert beeinträchtigt. Eine Ersatzpflicht
    besteht nicht, wenn der Kunde die Ware lediglich geprüft und nicht darüberhinausgehend genutzt hat.
    3.3: Lieferungen sind auf Kosten des Kunden zurückzusenden. Ist eine Rücksendung von Ware wegen des
    Gewichts oder der Sperrigkeit als Paket nicht möglich, genügt es, wenn der Kunde innerhalb einer Frist von 14
    Tagen ab Eingang der Ware ein schriftliches Rücknahmeverlangen an den Lieferanten sendet. Der Lieferant
    veranlasst die Rücksendung auf Kosten des Kunden.
  4. Gefahrübergang und Versand
    4.1: Der Gefahren- und Lastenübergang gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    4.2: Verpackung und Versand erfolgen mit der betriebsüblichen Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Kunden
    wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
  5. Preise und Zahlungsbedingungen
    5.1: Die Preise gelten ab Lager des Lieferanten, zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und
    Verpackungs- und Versandkosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
    5.2: Erhöht der Lieferant bis zur Lieferung seine Preise allgemein, so ist er berechtigt, wenn der Kunde
    Vollkaufmann ist, auch die mit diesem vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen.
    5.3: Der Zahlungsanspruch des Lieferanten wird vor Bereitstellung der Lieferung für den Kunden fällig. Gezahlt
    wird grundsätzlich per Vorkasse durch Überweisung auf das Konto des Lieferanten oder auf besonderen Wunsch
    auf ein Notaranderkonto, dessen Kosten vom Kunden zu tragen sind.
    5.4: Ist der Kunde Kaufmann und gehört der Vertrag zu Betrieb seines Handelsgewerbes, stehen ihm das
    Leistungsverweigerungsrecht nach §320 BGB und Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Das gilt auch für ein
    Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel der Lieferung oder Leistung vor der Vollziehung der
    Gewährleistung und für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach §369 HGB.
  6. Fristen, Verzug und Unmöglichkeit
    6.1: Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen
    maßgebend.
    6.2: Eine vereinbarte Frist gilt mit der Bereitstellung für den Kunden als eingehalten. Wird der Versand vereinbart,
    gilt eine Frist als gewahrt, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht ist. Die Einhaltung einer
    vereinbarten Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und die
    Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden
    diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Alle vereinbarten
    Montage- und Inbetriebnahmetermine werden unter Vorbehalt vereinbart, abhängig von außergewöhnlichen und
    nicht vom Lieferanten zu verantwortenden Verzögerungen und bilden somit keinen Rechtsanspruch auf
    verbindliche Termine. Ebenfalls können keine Folgekosten daraus abgeleitet werden.
    6.3: Ist die Nichteinhaltung einer Frist für Lieferungen auf Fälle höherer Gewalt, wie Mobilmachung, Krieg,
    Aufruhr, Streik, Aussperrung,Naturereignisse, nicht richtige bzw. rechtzeitige Selbstbelieferung trotz Abschluss
    eines Deckungsgeschäfts oder den Eintritt unvorhersehbarer und vom Lieferanten zumindest nicht zu
    vertretender Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Dauert die Behinderung
    länger als 6 Monate an, hat jeder Vertragspartner das Recht, vom Vertrag mit schriftlicher Erklärung
    zurückzutreten, ohne dass der anderen Vertragspartei entstandene oder noch hierdurch entstehende
    Aufwendungen und Schäden zu ersetzen sind.
    6.4: Der Lieferant haftet nicht für Leistungshindernisse im Sinne von Ziffer 6.3, soweit dem Lieferanten nicht
    ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Übernahme- oder Vorsorgeverschuldens zuzurechnen sind.
    6.5: Ansprüche des Kunden auf Verzugsentschädigungen und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
    aufgrund Verzuges oder Unmöglichkeit der Leistung des Lieferanten sind beschränkt auf 10% des Wertes
    desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzugs nicht oder
    nicht rechtzeitig in zweckdienliche Verwendung genommen werden kann. Entschädigungsansprüche, die über die
    vorgenannte Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen des Verzugs oder der Unmöglichkeit, auch nach Ablauf
    einer dem Lieferanten etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes
    oder der groben Fahrlässigkeit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
    6.6: Die angelieferten Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden
    entgegenzunehmen.
    6.7: Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz
    gegenüber Verbrauchern, in Höhe von 8% über den Basiszinssatz gegenüber Unternehmern zu verlangen. Die
    Geltendmachung des Schadens, insbesondere höherer Zinsen aus anderem Rechtsgrund, bleibt vorbehalten.
    6.8: Tritt zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Erbringung von Leistung eine wesentliche Verschlechterung der
    Vermögensverhältnisse des Kunden ein, ist der Lieferant berechtigt, die weitere Vertragsausführung zu
    verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. Gerät ein Kunde mit
    Zahlungen in Verzug, werden sämtliche Forderungen gegen ihn, gleich ob sie schon in Rechnung gestellt worden
    sind oder nicht, sofort fällig.
    6.9: Zahlungen des Kunden werden stets nach §§ 366 Abs. 2,367 BGB auf schon fällige Forderungen
    angerechnet, sofern der Kunde keine andere Bestimmung trifft. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit anderen als
    unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
    6.10: Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen
    Verlängerung vereinbarter Termine und Fristen. Die Vorbereitung der Lieferung inklusive Mitteilung der
    Versandbereitschaft und Organisation sonstiger vereinbarter Maßnahmen zur Vertragserfüllung erfolgt
    grundsätzlich an Werktagen innerhalb üblicher Geschäftszeiten.
    6.11: Der Lieferant ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Vorzeitige Lieferungen oder
    Leistungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    6.12: Werden auf Wunsch des Kunden Waren nicht ausgeliefert, befindet er sich in Annahmeverzug oder verletzt
    er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichtgen, ist der Lieferant berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden
    einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
    Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht in dem Zeitpunkt
    auf den Kunden über, wenn dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
    6.13: Im Verzugsfall haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ein Lieferverzug auf eine
    vom Lieferanten zu vertretene, vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung oder der Verletzung einer
    wesentlichen Vertragspflicht beruht. Die Haftung ist jedoch dann auf den vorhersehbaren, typischerweise
    eintretenden Schaden begrenzt, wenn leichte Fahrlässigkeit vorliegt und der Lieferverzug auf der Verletzung
    einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
    6.14: Zur Vertragserfüllung können Module aller in der Preisliste geführten Modultypen und Leistungsklassen
    bestellt, geliefert und abgenommen werden. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Lieferung einer bestimmten
    Leistungsklasse, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Insbesondere darf der Lieferant
    ältere Versionen der Module durch neuere, verbesserte Versionen ersetzen.
  7. Mitwirkungspflicht des Kunden
    7.1: Erfordert die Erbringung vereinbarter Leistungen eine Mitwirkung des Kunden, hat dieser sicherzustellen,
    dass der Lieferant alle erforderlichen und zweckmäßigen Informationen und Daten rechtzeitig sowie in
    erforderlicher Qualität zur Verfügung gestellt werden.
    7.2: Kommt der Kunde Mitwirkungspflichtgen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, trägt der die
    Nachteile und Mehrkosten ebenso wie die Verantwortung für hieraus entstehende Verzögerungen bei der
    Leistungserbringung.
  8. Aufstellung und Montage
    8.1: Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht vom Lieferanten zu
    vertreten sind, hat der Kunde in angemessenem Umfang und nach Festsetzung durch den Lieferanten die Kosten
    für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
    8.2: Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, sind vom
    Kunden die bei Auftragserteilung vereinbarten – anderenfalls die beim Lieferanten üblichen – Verrechnungssätze
    für die Arbeitszeit zu vergüten.
  9. Rücktrittsvorbehalt
    9.1: Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Kunden
    im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungsverzug bzgl. Forderungen des
    Lieferanten, Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahme, Protest eines vom
    Kunden einzulösenden Schecks oder Wechsels, Vergleichs- und Konkursanträge. Sofern der Lieferant von
    diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, teilt er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
    unverzüglich dem Kunden mit.
    9.2: Der Rücktritt ist dem Kunden bis zur Lieferung vorbehalten, allerdings ist er in dem Fall zur Zahlung eines
    Reuegeldes in Höhe von 20% des Auftragswertes verpflichtet. Es gilt § 353 BGB.
    9.3: Sofern ein Rücktritt erfolgt ist, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. Nach Rücknahme
    ist der Lieferant zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden –
    abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden das
    Nutzungsrecht zu entziehen.
  10. Gewährleistung und Haftung
    10.1: Für Mängel haftet der Lieferant, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    a) Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem
    Lieferanten binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich
    gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung.
    Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Für
    Nichtkaufleute gilt die Rügefrist lediglich für offensichtliche Mängel und beträgt zwei Wochen.
    b) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Lieferant zur Ersatzlieferung berechtigt. Wird die Ersatzlieferung nicht in
    angemessener Frist erbracht, wird sie verweigert oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der Kunde
    Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
    c) Das Rechts des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt binnen 12 Monaten ab
    Gefahrübergang, spätestens ab Übergabe der Lieferung oder Leistung. Für Verbraucher beträgt die Frist 24
    Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefer- oder
    Leistungsgegenstand. Für Module, bei denen der Lieferant zugleich auch Hersteller ist, gelten die für diese
    Module gesondert ausgegebenen Gewährleistungsbedingungen. Für Module anderer Hersteller die der jeweiligen
    Hersteller. Die vorstehenden Bestimmungen über Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz längere
    Fristen vorschreibt.
    d) Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
    Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden
    oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes,
    der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und für die schuldhafte Verletzung
    wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
    10.2: Sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus der
    Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen,
    wenn dem Lieferanten, seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht für Mangelfolgeschäden; Ziffer 10.
    Abs. 1 d) Satz 2 bleibt unberührt.
    10.3: Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Übergabe der Lieferungen oder
    Leistungen, sofern nicht das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. Ist eine Übergabe nicht erfolgt oder
    geschah das schadenstiftende Ereignis nach der Übergabe, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des
    Schadens selbst.
    10.4: Der Einbau einer Blitzschutzanlage liegt in der Verantwortung des Kunden. Der Kunde akzeptiert eventuelle
    Veröffentlichungen von Fotos der Photovoltaikanlage und des Wechselrichters/Akkus auf diversen Medien wie
    Homepage Firma REEN.
    10.5: Die Montage von Schneefanggittern liegt in der Verantwortung des Kunden .
    10.6: Bei Feststellung von Mängeln nach der Montage der Anlage ist der Kunde verpflichtet dem Lieferanten
    binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen die konkreten Beanstandungen schriftlich zu melden. Auf
    verwendete Baugruppen gelten die Gewährleistungen der Hersteller oder anderer beauftragter Firmen.
    10.7: Werden im Ausland Anlagen gebaut, die in der Bundesrepublik Deutschland beauftragt wurden gilt der
    Gerichtsstand weiter in der Bundesrepublik Deutschland.
    10.8: Es wird eine schadstofffreie und statisch geeignete Dachfläche vorausgesetzt. Die Prüfung liegt in der
    Verantwortung des Kunden.
    11.: Instruktionen und Produktbeobachtung
    11.1: Der Kunde ist verpflichtet, die vom Lieferanten herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu
    beachten und an etwaige Nutzer und seine Abnehmer mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.
    11.2: Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß 11 Abs. 1 nicht nach und werden hierdurch Produkt- oder
    Produzentenhaftungsansprüche gegen den Lieferanten ausgelöst, stellt der Kunde den Lieferanten im
    Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei; sind von dem Lieferanten zu vertretende Umstände mitursächlich
    geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil.
    11.3: Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte des Lieferanten und deren praktische Verwendung zu beobachten.
    Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des
    Produktes oder auf Verwendungen und Verwendungsfolgen, die eine Gefahrenlage schaffen. Auf gewonnene
    Erkenntnisse ist der Lieferant unverzüglich hinzuweisen.
  11. Sicherungsrechte des Lieferanten
    12.1: Der Lieferant behält sich an allen Lieferungen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor. Ist der
    Kunde Unternehmer, gilt dies für alle offenen Forderungen (Kontokorrentvorbehalt).
    12.2: Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Umgestaltung ohne
    ausdrückliche Einwilligung des Lieferanten nicht zulässig.
    12.3: Der Kunde ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs
    berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferanten, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen
    werden Eigentum des Lieferanten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren
    erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der
    Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder
    Vermengung wird der Lieferant Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Sollte das Eigentum
    des Lieferanten trotzdem untergehen und der Kunde (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf
    den Lieferanten sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen
    verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Kunde hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder
    Miteigentum des Lieferanten stehende Sache für diesen unentgeltlich zu verwahren.
    12.4: Der Kunde ist berechtigt, die Waren im unverarbeiteten wie im verarbeiteten Zustand im Rahmen seines
    regelmäßigen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Die Veräußerungsermächtigung erlischt automatisch mit einem
    fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch beim Kunden, bei Protest eines vom Kunden einzulösenden Schecks
    oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens oder Konkursverfahrens
    über das Vermögen des Kunden. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
    Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig.
    12.5: Der Kunde tritt bereits jetzt an den Lieferanten alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in
    verarbeiteten und unverarbeiteten Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Im Falle der
    Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der Lieferant
    den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl.
    eines Sicherheitsaufschlags von 5% entspricht. Der Kunde ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs
    berechtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzubeziehen.
    Der Lieferant wird von seiner eigenen Einbeziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde
    seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – vereinbarungsgemäß nachkommt. Diese
    Einziehungsermächtigung gestattet dem Kunden nicht die Abtretung seiner Anschlussforderungen an ein
    Factoring-Institut im Rahmen des sog. echten Factorings unter Übernahme des Delkredererisikos. Vorsorglich tritt
    der Kunde seinen Ansprüchen gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an den
    Lieferanten ab und verpflichtet sich, dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den
    Lieferanten diese Abtretung anzuzeigen.
    12.6: Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist der Kunde nicht berechtigt, die
    Forderungen des Lieferanten in ein Kontokorrent einzustellen. Der Kunde ist weiterhin nicht befugt, die an den
    Lieferanten im Voraus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware im
    verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand in ein mit dem Abnehmer geführtes Kontokorrent einzustellen.
    Vorsorglich tritt der Kunde seine Ansprüche aus den periodischen Salden und einem Schlusssaldo bis zur Höhe
    der gesicherten Forderungen an den Lieferanten ab; die Abtretung umfasst kausale und abstrakte Salden.
    12.7: Die Sicherungsrechte des Lieferanten erlöschen erst bei vollständiger Erfüllung. Bei Bezahlung durch
    Scheck oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst dann, wenn der Kunde das Papier endgültig eingelöst
    hat und ein Rückgriff gegen den Lieferanten nicht mehr möglich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, nach seiner
    Wahl Sicherheiten freizugeben, sobald der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten
    um mehr als 20% übersteigt.
    12.8: Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in
    die Vorbehaltsware und in dessen sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
    Unterlagen zu unterrichten. Dem Lieferanten entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden,
    sofern die Intervention erfolgreich war und beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung
    vergeblich versucht wurde oder aber der Misserfolg vom Kunden zu vertreten ist. Auf Verlangen des Lieferanten
    hat der Kunde unverzüglich eine Liste der Abnehmer von unverarbeiteter oder verarbeiteter Vorbehaltsware zur
    Verfügung zu stellen und diesen Abnehmern die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen anzuzeigen.
    Bei Bestellerfirmen, der keine natürliche Person als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter angehört,
    trifft diese Verpflichtung auch den oder die Geschäftsführer persönlich.
  12. Datenschutz, Geheimhaltung
    13.1: Der Lieferant weist den Kunden darauf hin, dass die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen
    Daten unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom Lieferanten zur Erfüllung
    der Verpflichtungen aus den mit dem Kunden geschlossenen Verträgen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
    Diese Daten können zum Zweck von Bonitätsprüfungen auch an Beauftragte und gemäß § 11 BDSG sorgfältig
    ausgesuchte Partner des Lieferanten übermittelt werden.
    13.2: Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen
    Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als
    Geschäftsgeheimnis zu behandeln, solange der andere Vertragspartner sie nicht öffentlich zugänglich gemacht
    hat.
  13. Schlussbestimmung
    14.1: Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
    Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
    14.2: Für die vertragen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens
    über den internationalen Warenkauf.
    14.3: Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
    oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder
    unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, Jülich (Kreis Düren). Der Lieferant ist berechtigt, den Kunden auch an
    seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.